Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
Das BMF hat auf seiner Homepage einen Fragen- und Antwortenkatalog
zum Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die Unternehmens-EDV veröffentlicht.
Dieser Fragen- und Antwortenkatalog beinhaltet die "Grundsätze zum
Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)". Den
Originaltext der Fragen und Antworten des BMF (Stand 1. Februar 2005) finden
Sie nachfolgend unter "Zitat BMF" (siehe auch www.bundesfinanzministerium.de
und dann Suchbegriff "Datenzugriff"). Bei den im Folgenden als
"ZVEI-Meinung " gekennzeichneten Ausführungen handelt es sich um die
Ergebnisse einer ZVEI-Arbeitsgruppe, die sich mit Fragen des
Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen
spiegeln demnach die Meinungen der im ZVEI repräsentierten Unternehmen wider.
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ZITAT BMF |
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Antwort
des ZVEI |
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Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht der
Finanzverwaltung |
ZVEI-Meinung: |
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Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die
Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat. Bei diesem Fragen- und
Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung
des Datenzugriffsrechts. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die
Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Der
Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Seine jeweils
aktualisierte Fassung wird im Internet bekannt gegeben. |
Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 hat das BMF dem ZVEI bestätigt,
dass es sich bei dem Fragen- und Antwortenkatalog lediglich um eine
"Orientierungshilfe" handelt, von dem keine Rechtswirkung ausgeht.
Der Katalog hat somit nicht die Qualität einer Verwaltungsanweisung. Das
bedeutet, dass sich weder für die Unternehmen noch für die handelnden Organe
der Finanzverwaltung daraus Rechte und Pflichten ableiten lassen. |
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I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs |
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1. Seit wann
besteht das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung? |
ZVEI-Meinung: |
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Ab dem 1. Januar
2002 ist der Finanzverwaltung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im
Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1433,
Artikel 7 und 8) das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. |
Eine
Anmerkung ist nicht erforderlich, da lediglich der Gesetzeswortlaut
wiedergegeben wird. Der ZVEI möchte aber an dieser Stelle den Gesetzgeber
darauf hinweisen, dass bei künftigen Gesetzen bedacht wird, dass bei
derartigen gesetzlichen Neuregelungen wie beim Datenzugriff den betroffenen
Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung gewährt wird. Auch der
Kostengesichtspunkt sollte bei der Gesetzgebung Beachtung finden. |
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2. Was
beinhalten die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen (GDPdU)?" |
ZVEI-Meinung: |
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Die
"Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
(GDPdU)" beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf
Datenzugriff. Sie wurden nach intensiver Erörterung mit den Vertretern der
Wirtschaft mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 veröffentlicht
(Bundessteuerblatt Teil I S. 415, sowie im Internet
www.bundesfinanzministerium.de Suchbegriff "Datenzugriff") |
Die
GDPdU sind keine starren Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf
Datenzugriff. Erfahrungen aus der Außenprüfungspraxis sowie sich verändernde
technische Standards erfordern eine laufende Weiterentwicklung, die nicht
ohne intensive Abstimmung mit der Wirtschaft erfolgen darf. Dies gilt auch
für die Meinungsbildung über den Fragen- und Antwortenkatalog des BMF im
Internet. Hierzu bedarf es eines regelmäßigen und institutionalisierten
Meinungsaustausches mit Vertretern der Wirtschaft. |
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3. Welche
Möglichkeiten des Datenzugriffs bestehen? |
ZVEI-Meinung: |
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Beim Datenzugriff
kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen -
auch kumulativ - den "unmittelbaren Datenzugriff", den
"mittelbaren Datenzugriff" oder die "Datenträgerüberlassung
wählen. Ein "Online-Zugriff" auf das betriebliche DV-System ist
hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Der
"unmittelbare Datenzugriff" beinhaltet den Nur-Lesezugriff
auf DV-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten
und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen
Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme
des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich
relevanten Daten (s. auch Frage II 12). Beim
"mittelbaren Datenzugriff" müssen die steuerlich relevanten
Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem
beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen
Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine
maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen
Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das
Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung
des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet. Bei
der "Datenträgerüberlassung" sind der Finanzbehörde mit den
gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten
notwendigen Informationen (z.B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie
interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten
bei Dritten befinden. |
Seitens
der Finanzverwaltung sollte bedacht werden, dass aufgrund der DV-technischen
Gegebenheiten im Unternehmen und aufgrund der Notwendigkeit, die Datenbanken
in kurzen Zeitintervallen zu entlasten, Z1 (unmittelbarer Datenzugriff) sowie
Z2 (mittelbarer Datenzugriff) und damit der wahlfreie Zugriff faktisch nicht
immer möglich sein wird. |
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4. Darf der
Finanzamtsprüfer eigenmächtig Daten aus dem betrieblichen DV-System zur
Weiterverarbeitung auf seinen Rechner herunterladen |
ZVEI-Meinung: |
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Nein. Die
Prüfungsdienste sind in keinem Fall berechtigt, Daten zwecks Sicherung oder
späterer Weiterverarbeitung von den betrieblichen DV-Systemen herunterzuladen
oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. Entscheidet sich der
Prüfer für eine Datenanalyse mit Hilfe dienstlich bereitgestellter
Prüfsoftware, müssen die dazu erforderlichen steuerlich relevanten Daten vom
Unternehmen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger bereit gestellt
werden. Ergeben sich aufgrund der Datenanalyse Anhaltspunkte, die eine
vertiefte Überprüfung angezeigt sein lassen oder reichen die auf dem
Datenträger zur Verfügung gestellten Daten zur steuerlichen Beurteilung nicht
aus, kann der Prüfer auch im Fall der Datenträgerüberlassung zu den anderen
Zugriffsmöglichkeiten übergehen. Entgegen anderslautenden Darstellungen kann
er aber auch weitere Datenträger mit bislang nicht bereitgestellten
steuerrelevanten Daten verlangen. |
Die
Antwort des BMF geht über die Fragestellung weit hinaus. Auch bei der Wahl
mehrerer Zugriffsarten hat der Prüfer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. |
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5. Wie
definiert die Finanzverwaltung "steuerliche relevante Daten"? |
ZVEI-Meinung: |
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Zu diesem
Terminus gibt es keine allgemein gültige Definition. Je nach Einzelfall
können Daten bei einem Steuerpflichtigen von steuerlicher Bedeutung sein, bei
einem anderen jedoch nicht. Deshalb kann es keine abschließende Festlegung
allgemeiner Art geben. Man kann den Begriff jedoch wie folgt umschreiben:
"Steuerlich relevant" sind Daten immer dann, wenn sie für die
Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Nach den GDPdU
ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerrelevanten Daten von den
anderen abzugrenzen. Er wird sich dabei auch an datenschutzrechtlichen bzw.
besonderen berufspezifischen Gesichtspunkten orientieren müssen. Gibt es über
diese Abgrenzung Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerpflichtigen und
Steuerprüfer, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Folgerungen zu ziehen
sind. |
Was steuerlich relevant ist, bestimmt sich nach den spezifischen
Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens. Die Unternehmen definieren wie
bereits in der Vergangenheit, was steuerlich relevant ist. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO regelt eindeutig, dass sonstige Unterlagen nur dann
aufzubewahren sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Diese
Vorschrift regelt den Umfang steuerlich relevanter Daten, ungeachtet in
welcher Form die Daten aufbewahrt werden, z.B. auf Papier, elektronisch, auf
Mikrofiche. Daher gilt § 145 AO auch für die GDPdU. Die Formulierung
"von Bedeutung sein können" erweitert den Begriff in unzulässiger
Weise. Anzumerken ist, dass eine durch die Außenprüfung geforderte
Ergänzung des steuerrelevanten Datenumfangs aus technischen Gründen und wegen
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur für zukünftige
Außenprüfungen gelten kann. |
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6. Nach den
Datenzugriffsregelungen sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich
relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Was bedeutet "maschinelle Auswertbarkeit"? |
ZVEI-Meinung: |
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Unter dem Begriff
"maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den
"wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der
Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit". Mangels
wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine
Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte
("vorgefilterte") Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht
mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für
archivierte Daten, bei denen z.B. während des Archivierungsvorgangs eine
"Verdichtung" unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter,
originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat. |
Den
Unternehmen wird im letzten Satz unterstellt, sie würden Daten auf
Drucklisten bzw. während des Archivierungsvorganges unterdrücken und dies
damit rechtfertigen, dies seien "vorgeblich" steuerlich nicht
relevante Daten. Damit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass alle
originär einmal vorhanden gewesenen Daten steuerlich relevant sein können.
Den Unternehmen wird somit das Recht genommen, eine Vorauswahl der steuerlich
relevanten Daten zu treffen. Reports bzw. Drucklisten, die in den Unternehmen nach den Regeln
der GoBS für die Nachvollziehbarkeit der einzelnen buchführungspflichtigen
Geschäftsvorfälle auf Datenträgern archiviert werden, müssen ebenfalls
Akzeptanz finden. Die Reports, die Beleg-, Journal- und
Kontenfunktionen erfüllen, z.B. das Beleg-Kompaktjournal oder das Hauptbuch
aus der Belegdatei, können ohne Informationsverluste von "IDEA"
verarbeitet werden. Die Finanzverwaltung muss "IDEA" so ausstatten
lassen, dass die über eine Standard-Software (z.B. SAP) bundesweit im Aufbau
einheitlich erzeugten Reports verarbeitet werden können. Bei einem Archivierungsvorgang gibt es weder eine Vernichtung
noch eine Verdichtung von Daten. |
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7. Besteht ein
Verwertungsverbot für versehentlich überlassene Daten? |
ZVEI-Meinung: |
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Nein. Für
versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot. |
Der
Begriff der versehentlich überlassenen Daten ist vom Begriff der vorsätzlich
erlangten Daten abzugrenzen. Nutzt der Prüfer beispielsweise Lücken im
Berechtigungskonzept aus oder bedient er sich eines anderen als des ihm
zugewiesenen Zugangs, dürfen die erlangten Daten nicht verwertet werden. Wichtig: Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die
Zugangsberechtigung des Prüfers genau eingegrenzt wird (Definition der
Benutzerrolle). Es besteht sonst die Möglichkeit, dass der Prüfer über
Querverbindungen in die nicht steuerrelevanten Teilbereiche des
Produktivsystems gelangen kann, oder auch grundsätzlich in das Intranet. |
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8. Das
Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht ab dem 1. Januar 2002. Dürfen
die Prüfer auch auf Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre zugreifen? |
ZVEI-Meinung: |
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Für die Anwendung des
Datenzugriffs kommt es auf den Zeitpunkt der Archivierung, nicht auf
den jeweiligen Veranlagungs- oder Gewinnermittlungszeitraum an (s. Abschn. I
Nr. 3 der GDPdU). |
Durch den neu
eingefügten Zusatz, dass es für die Anwendung des Datenzugriffs auf den
Zeitpunkt der Archivierung ankommt, ist besonders bei Veranlagungszeiträumen
vor dem 1. Januar 2002 auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten.
Den Finanzämtern steht nach § 148 AO offen, Erleichterungen zu bewilligen,
wenn die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. |
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9. Besteht die
Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung
als "GDPdU-konform" zertifizieren zu lassen? |
ZVEI-Meinung: |
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Nein.
Insbesondere die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination
selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme lassen keine
allgemein gültigen Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der
verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. Im Übrigen hängt die
Ordnungsmäßigkeit eines im Rechnungswesen eingesetzten Verfahrens letztlich
von mehreren Kriterien ab (z.B. auch von der Richtigkeit und Vollständigkeit
der eingegeben Daten). |
Aussagen
verschiedener Softwarehäuser, ihre Buchhaltungs- bzw. Archivierungssysteme
seien GDPdU-konform, sollten kritisch hinterfragt werden. GDPdU-sichere
Systeme existieren nicht. Die Finanzverwaltung lehnt aus gutem Grund ab, eine
derartige Zertifizierung durchzuführen. Der neu eingefügte
letzte Absatz indiziert, dass nicht GDPdU-konforme Buchhaltungs- bzw.
Archivierungssysteme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht
entsprechen. Als Konsequenz würde diese Auffassung dem Prüfer Tür und Tor für
eine Schätzung eröffnen. Ob ein System den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht, ist nicht Bestandteil der GDPdU. Der neu eingefügte
Absatz ist deshalb ersatzlos zu streichen. |
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10. Drohen
Sanktionen, wenn ein Unternehmen die Anforderungen der "GDPdU"
nicht erfüllt? |
ZVEI-Meinung: |
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Ja. Es gibt
mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Je nach den Umständen im Einzelfall kommen
z.B. in Betracht: Bußgeld, Zwangsmittel, Schätzung. |
Beim
Verhängen von Sanktionen ist das Finanzamt an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Vor einer Schätzung hat der Prüfer auf
vorhandene Papierunterlagen zurückzugreifen, um den steuerlichen Sachverhalt
aufzuklären. Berücksichtigt werden
müssen auch die Schwere des Verstoßes, die Häufigkeit des Verstoßes und die
in den Anfangsjahren bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich der GDPdU. |
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II. Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der Finanzverwaltung |
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1. Welche
Auswertungsprogramme kann die Finanzverwaltung zur Analyse der steuerlich
relevanten Daten nutzen? |
ZVEI-Meinung: |
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Beim
unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff dürfen einzig die in den
DV-Systemen des Unternehmens bereits vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten
genutzt werden (s. auch Frage III 12). Eine besondere Programmierung für
Auswertungszwecke wird nicht gefordert. Beim Datenzugriff in Form der
Datenträgerüberlassung bedient sich die Finanzverwaltung bundeseinheitlich
der frei auf dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit
langem verbreiteten Prüfsoftware "IDEA". Deren Installation erfolgt
ausschließlich auf den Laptops der Außenprüfer und Arbeitsplatzrechnern der
Finanzverwaltung. Auf DV-Systemen des Unternehmens oder eines beauftragten
Dritten darf die Prüfsoftware hingegen durch die Finanzbehörde keinesfalls
installiert werden. |
Die in
dem neu eingefügten Absatz verwendeten Definitionen lassen viele Fragen
offen. Die Formulierung "eine besondere Programmierung... wird nicht
gefordert" lässt offen, ob damit lediglich Programmierung (ABAP) oder
auch Parametrisierung (Customizing) gemeint ist. Die Formulierung
"in den DV-Systemen ... bereits vorhandenen
Auswertungsmöglichkeiten" kann nur dergestalt verstanden werden, dass
lediglich die im DV-System vom Unternehmen tatsächlich genutzten
Möglichkeiten dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist dem
Unternehmen nicht zumutbar (Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit der Mittel), lediglich für Zwecke der Außenprüfung
Auswertungsmöglichkeiten aktivieren zu müssen, die zwar im System potentiell
vorhanden sind, aber nicht genutzt werden. Hinzu kommt, dass die technische
Realisierung und der erforderliche personelle Aufwand in den Formulierungen
außer Acht gelassen wurden. Mit "vorhandenen Anwendungen" kann nur
gemeint sein, was tatsächlich von Unternehmen genutzt wird (vgl. ZVEI-Meinung
zu Frage III 12). Generell muss auf den
in der GDPdU Abschn. 1 Nr. 2 a geregelten Mitwirkungspflichten der
Unternehmen hingewiesen werden, wonach Zugangsberechtigungen so ausgestaltet
werden müssen, dass steuerrelevante Daten von nicht steuerlich relevanten
Daten abgegrenzt werden und die Unveränderbarkeit des Datenbestandes
gewährleistet ist. |
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2. Welche
Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert? |
ZVEI-Meinung: |
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Folgende
Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA
problemlos gelesen und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen
Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU - sofern die zur Auswertung der Daten
notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form
bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation
zusätzlicher Software über IDEA und Smart X hinaus möglich ist:
Nicht erkennbare Dateiformate
müssen in lesbare Formate konvertiert werden. |
Das
Prüfprogramm der Finanzverwaltung "IDEA" muss in die Lage versetzt
werden, dass auch komplexe Druckdateien zu 100 % gelesen werden können. Dies
ist technisch machbar. Es muss den Unternehmen ferner erlaubt sein,
Strukturinformationen, die nur in Papier vorliegen, auch nur in dieser Form
vorzulegen (vgl. hierzu Frage III 2). |
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3. Welche
Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung? |
ZVEI-Meinung: |
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Als verbreitete
und kostengünstige Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung CD-ROM's und
DVD's im ISO-Standard. Über diese Datenträger hinaus können bei der
Datenträgerüberlassung auch Disketten verwendet werden, sofern diese das
Dateisystem "MS-DOS" oder "FAT" enthalten. |
In
diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken: Das Datenvolumen, das auf einer
handelsüblichen CD-ROM oder DVD gespeichert werden kann, ist verhältnismäßig
gering, was zu erheblichen Problemen in der Praxis führen kann, da die
Finanzverwaltung zur Zeit nicht bereit ist, auf ihren PCs eine
Dekomprimierungssoftware zu installieren. Daher kann es bei der Datenträgerüberlassung
zu Problemen kommen, wenn das unkomprimierte Datenvolumen das Fassungsvolumen
einer CD (650 MB) überschreitet. Das Problem wird noch dadurch verschärft,
dass auch ein Datensplitting nicht vorgenommen werden darf. Die PCs der
Betriebsprüfer sollten daher mit einer geeigneten Komprimierungssoftware wie
z.B. WinZip ausgestattet werden, die das Transferieren von großen Datenmengen
unterstützt und somit eine aufwendige, evtl. mit Fehlern behaftete Aufteilung
der Datenmengen obsolet macht. |
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4. Müssen für
Zwecke der Datenträgerüberlassung gesonderte Schnittstellen zur Prüfsoftware
in den Buchhaltungs- und Archivierungssystemen geschaffen werden? |
ZVEI-Meinung: |
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Der
Finanzverwaltung ist bekannt, dass gerade die Datenträgerüberlassung dem
geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann. Bei dieser Form des
Datenzugriffs sind dem Prüfer die gespeicherten steuerlich relevanten Daten
samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben,
Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen
den einzelnen Feldern der eingesetzten Datenbank) auf einem maschinell
verwertbaren Datenträger zu übergeben. Und zwar auch dann, wenn sich die
Daten bei einem mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder
von einem Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und an den
Steuerberater versandt werden. Die angeforderten
Strukturinformationen sind hingegen vor allem kleineren und mittleren
Unternehmen häufig nicht bekannt. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung
mit Herstellern von Entgeltabrechnungs-, Finanzbuchhaltungs- und
Archivierungssystemen sowie dem deutschen Vertrieb der Prüfsoftware
"IDEA" (Fa. Audicon, Düsseldorf) eine einheitliche technische
Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der steuerlich
relevanten Daten entwickelt. Ziel ist die automatisierte Weitergabe aller zur
Auswertung vom Prüfer benötigten Informationen über den Datenbestand, ohne
die geprüften Unternehmen personell und finanziell - beispielsweise durch
Beauftragung externer Softwarespezialisten - über das unbedingt erforderliche
Maß hinaus in Anspruch nehmen zu müssen. Der "Beschreibungsstandard
für die Datenträgerüberlassung" definiert die Datenimportschnittstelle
zur automatisierten Übernahme steuerlich relevanter Daten einschließlich der
zur maschinellen Auswertung erforderlichen Verknüpfungen. Dieser
Schnittstelle können und sollen sich die Softwarehersteller bedienen, um
ihren Kunden die Möglichkeit zur problemlosen Datenübergabe bei angeforderter
Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung zu bieten. Weitergehende Informationen zum "Beschreibungsstandard
für die Datenträgerüberlassung" stehen auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download
bereit. Die aktuelle ausführliche
technische Beschreibung kann bei der Fa. Audicon (www.audicon.net) kostenlos
angefordert werden. |
Der
XML-Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung ist eine
Schnittstelle, die gemeinsam durch BMF und die Firma Audicon, die das
Prüfprogramm IDEA vertreibt, definiert wurde. IDEA muss derart
gestaltet werden, dass auch andere Beschreibungsstandards gelesen werden
können, soweit sich diese inhaltlich mit XML decken. Schnittstellen zur
Archivierungssoftware für die Datenträgerüberlassung können nicht gefordert
werden. Wie und in welcher Weise die Datenträgerüberlassung erfolgt, muss dem
Unternehmen vorbehalten sein. |
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III. Aufbewahrungs- und Archivierungsanforderungen |
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1. Welche
Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen? |
ZVEI-Meinung: |
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Die 10-jährige
Aufbewahrungsfrist gilt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare,
Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
(Dokumentation), ferner für Buchungsbelege. Für die übrigen
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (z. B. empfangene Handels- oder
Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe)
gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Die aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen sind in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die Aufbewahrungsfristen in §
147 Abs. 3 Abgabenordnung geregelt. Die 10-jährige
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 UStG bleibt
unberührt. |
Keine
Kommentierung erforderlich. |
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2. Besteht
wegen des neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur
Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege,
Geschäftsbriefe etc.)? |
ZVEI-Meinung: |
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Nein. Weder die
"Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen" (GDPdU) vom 16. Juli 2001 noch die "Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995
(Bundessteuerblatt Teil I S. 738) verpflichten die Unternehmen dazu, originär
in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese
Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch "GoBS-konform"
digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf
die digitalisierten Unterlagen. Dies sollte bei einer Entscheidung über die
Anschaffung eines Dokumentenmanagementsystems unbedingt berücksichtigt
werden. Faustregel: Alle
Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser
Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet
werden können. Daten auf Papier oder Mikrofilm können nicht maschinell
ausgewertet werden. |
Die
aufgestellte Faustregel hat keinen Bezug zur gestellten Frage und zum ersten
Absatz der Antwort. In der Frage geht es lediglich um eingehende Unterlagen.
Die Antwort wird dazu benützt, den Sachverhalt in ungerechtfertigter Weise
auszuweiten. Zudem widersprechen diese Formulierungen den Regelungen des
BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001. Laut GDPdU besteht kein Zugriffsrecht auf
digitalisierte (eingescannte) Daten bzw. Unterlagen sondern lediglich auf
originär digitalisiert erzeugte Daten der Buchführung. Vgl. hierzu Frage III
5. Aufgrund technischer
Restriktionen können ursprünglich in Papierform eingehende Geschäftsbriefe
auch dann nicht maschinell ausgewertet werden, wenn sie später eingescannt
werden und somit als digital erzeugt gelten. Diese Art der Archivierung
stellt keinen Verstoß gegen die GDPdU dar. Seitens der Finanzverwaltung
besteht auch kein generelles Zugriffsrecht auf optische Archive mit
eingescannten Papierbelegen. Ein Einzelzugriffsrecht - direkt oder indirekt -
per CD/DVD/Diskette muss genügen. |
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3. Wie müssen
die bei der Datenträgerüberlassung angeforderten Daten strukturiert sein?
Reicht eine Textdatei zur Volltextsuche oder ein "selbsttragendes"
Archivsystem aus? |
ZVEI-Meinung: |
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Nach den GDPdU
sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen
alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell
auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Unter dem Begriff
"maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den
"wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der
Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit." Diese
Voraussetzung erfüllt eine Volltextsuche oder "View"-Funktion
regelmäßig nicht. Insbesondere reicht nach den GDPdU ein selbsttragendes
System nicht aus, das in einer Datenbank nur die für archivierte Dateien
vergebenen Schlagworte als Indexwerte nachweist (s. auch Frage I 6). |
Die
Antwort des BMF geht auch hier über die Fragestellung hinaus. Es wird seitens
der Finanzverwaltung nicht vorgegeben, wie die Strukturierung der
Datenträgerüberlassung aussehen soll. Bei der Datenträgerüberlassung ist eine
Dateiensatzbeschreibung (z.B. XML-Standard) zur Verfügung zu stellen (vgl.
bezüglich Format auch ZVEI-Meinung zur Frage II 2). Die Antwort des BMF ist
insoweit unbefriedigend. Um die Frage vollständig beantworten zu können, ist
zu klären, was genau unter einem "selbsttragenden" Archivsystem
verstanden werden soll. |
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4. Sofern
Unterlagen nicht zur Weiterverarbeitung in einer DV-gestützten Buchführung
geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Archivierung in maschinell
auswertbarer Form. Als Beispiel führen die GDPdU Textdokumente an. Gilt dies
auch für Rechnungen, die auf einer Speicherschreibmaschine mit Textbausteinen
oder mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellt
werden? |
ZVEI-Meinung: |
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Da die auf einer
Speicherschreibmaschine erstellten Ausgangsrechnungen nicht originär digital
und zur maschinellen Weiterverarbeitung geeignet sind, besteht keine
Verpflichtung zur Aufbewahrung in maschinell lesbarer Form. Unberührt davon
bleibt jedoch die schon seit jeher bestehende Aufbewahrungspflicht einer
solchermaßen erstellten Ausgangsrechnung gemäß § 147 Abs. 2 Abgabenordnung. Hinsichtlich unter Zuhilfenahme
von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellten
Ausgangsrechnungen muss differenziert werden: Eignen sich diese
Ausgangsrechnungen zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten
Buchführungssystem, sind sie nach dem Wortlaut der GDPdU auch in maschinell
auswertbarer Form vorzuhalten. Denkbare Beispiele: Auflistung einer Vielzahl
von Einzelpositionen und Einzelbeträgen innerhalb einer Tabelle. Die Aufbewahrungspflichten
gelten für alle Datenbestände, die für eine maschinelle Weiterverarbeitung
geeignet sind. Deshalb sind z.B. die in einer Tabellenkalkulation
durchgeführten Berechnungen zur Bildung einer Rückstellung in maschinell
auswertbarer Form aufzubewahren, auch wenn nur das Berechnungsergebnis in die
Buchführung eingeflossen ist. |
Datenbestände,
die mittels Excel oder Word erzeugt wurden, sind zur Langzeitarchivierung
nicht geeignet. Hier sind nachträgliche Veränderungen möglich, was im
Widerspruch zu § 146 Abs. 4 AO bzw. den GoBS steht. Weiterer Grund ist, dass
für Dokumente, die in Word und Excel erzeugt wurden, für die Dauer der
Aufbewahrung die Reproduzierbarkeit im ursprünglichen Format nicht sicher
gestellt werden kann. |
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5. Nach den
GDPdU dürfen digitalisierte Daten nicht mehr ausschließlich in nicht
maschinell auswertbaren Formaten (Microfilm, PDF-Format etc.) archiviert
werden. Unter welchen Voraussetzungen ist auch weiterhin die Speicherung von
Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten erlaubt? |
ZVEI-Meinung: |
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Bei der
Archivierung muss zwischen der nach wie vor erlaubten Speicherung
entsprechend den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme" (GoBS) von digitalisierten Unterlagen in maschinell
nicht auswertbaren Formaten wie zum Beispiel TIFF oder PDF einerseits und der
Archivierung von Buchführungsdaten andererseits unterschieden werden. Werden
Buchführungsdaten in maschinell nicht auswertbare Formate überführt, kann auf
die Daten nicht mehr wahlfrei zugegriffen werden. So ist bei einer
ausschließlichen Archivierung der Daten im PDF- oder TIFF-Format eine
maschinelle Auswertung durch betriebliche Auswertungsprogramme oder die
Prüfsoftware der Finanzverwaltung nicht mehr möglich. Dies liegt darin begründet, dass
diese graphischen Formate keinerlei Strukturinformationen (Felddefinitionen
o.ä.) enthalten. Aus diesem Grunde geben die
GDPdU die Archivierung von Buchführungsdaten in maschinell auswertbaren
Formaten vor, während beispielsweise nicht digitalisierte Belege weiterhin in
graphischen Formaten gespeichert werden dürfen. |
Die
Fragestellung geht offenbar von originär in Papierform eingegangenen
Unterlagen aus, die optisch archiviert (eingescannt) und somit digitalisiert
werden. Es ist zweifelsfrei, dass diese "digitalisierten" Daten in
PDF- oder TIFF-Formaten aufbewahrt werden dürfen und dies GDPdU-konform ist. Buchführungsdaten,
die originär digital erzeugt werden, dürfen nicht in PDF- oder TIFF-Formate
überführt werden, weil dann die maschinelle Auswertung nicht mehr möglich
ist. |
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6. Unter
welchen Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung zur Archivierung
hausinterner Zwischenformate zusammen mit den original empfangenen oder
abgesandten Datenformaten? |
ZVEI-Meinung: |
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Hinsichtlich der
Vorhaltung hausinterner Zwischenformate ist zwischen den während des
Verarbeitungsprozesses vom Buchführungssystem erzeugten Dateien und konvertierten
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zu differenzieren. Nicht aufbewahrungspflichtig
sind die während der maschinellen Verarbeitung durch das Buchführungssystem
erzeugten Dateien, sofern diese ausschließlich einer temporären
Zwischenspeicherung von Verarbeitungsergebnissen dienen und deren Inhalte im
Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die
Buchführungsdaten finden. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der weiteren
Verarbeitung keinerlei "Verdichtung" steuerlich relevanter Daten
vorgenommen wird. Dem entgegen sind bei der
Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes
Format sowohl das Originalformat als auch die konvertierte Version zu
archivieren und mit demselben Index zu verwalten. Der Index laut GoBS für
originär digitale Dokumente dient allein der Festlegung einer eindeutigen
Beziehung zwischen Dokument und Buchungssatz und nicht der Verschlüsselung
des Dokuments. |
Zur
Frage der Verdichtung vgl. ZVEI-Meinung zu I 6. |
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7. Nach den
GDPdU darf bei einem Systemwechsel nur dann von der Aufbewahrung bislang
verwendeter Hard- und Software abgesehen werden, wenn die maschinelle
Auswertbarkeit der Daten durch das neue System oder ein anderes System
gewährleistet ist. Dazu ist im Regelfall jedoch eine Datenkonvertierung
(Migration) nötig, die wiederum der in den GoBS verlangten Unveränderbarkeit
der gespeicherten Daten widerspricht. |
ZVEI-Meinung: |
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Bei der
Datenkonvertierung zwecks Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit
durch das - neu angeschaffte - System gehen die Regelungen zum Datenzugriff
vor. Voraussetzung ist jedoch, dass ausschließlich das Format der Daten umgesetzt,
nicht aber eine inhaltliche Änderung der Daten vorgenommen wurde.
Beispielhaft seien an dieser Stelle die Umsetzung des Datums- und
Währungsformats genannt. |
Die
Forderung, dass im Falle eines Systemwechsels die Regelungen des
Datenzugriffes vorgehen, ist unverhältnismäßig. Systemwechsel gehören zu den
natürlichen Abläufen des Wirtschaftslebens und sind bedingt durch diverse
Gründe, z.B. Anpassung an technischen Fortschritt, Umstrukturierungsmaßnahmen
mit Stillegung von Systemen. Die Forderung ist eine objektive Unmöglichkeit
weil technisch nicht realisierbar. |
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8. Unter
welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen Emails archiviert oder
für den Datenzugriff bereit gehalten werden? |
ZVEI-Meinung: |
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Emails, die für
die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften
des § 147 Abgabenordnung aufzubewahren. Eine (elektronisch übersandte) Email
stellt ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff im
Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muss. Dies gilt
beispielsweise für eine per Email übermittelte Reisekostenabrechnung in einem
Tabellenkalkulationsformat. Nach den GoBS (Abschnitt VIII.
"Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen") sind auch
Emails als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu
versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und
verwaltet werden kann. Hinsichtlich der maschinellen
Auswertbarkeit ist jedoch nicht entscheidend, ob die per Email übermittelten
Daten automatisiert Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden
haben oder im betrieblichen DV-System Importfunktionen zur Übernahme von
steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von Emails oder angehängter
Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine Email aufgeführt, die
steuerlich relevante Vertragsgestaltungen enthält. Über den nach GoBS
geforderten Index ist die maschinelle Auswertbarkeit - der wahlfreie Zugriff
- auf die im Originalformat zu archivierende Email auch in solchen Fällen
sicherzustellen. Emails mit nicht steuerlich
relevanten Inhalten müssen hingegen weder archiviert noch für den
Datenzugriff vorgehalten werden. |
Es
kann nicht gewährleistet werden, dass proprietäre Formate wie Email oder z.B.
Worddokumente über einen längeren Aufbewahrungszeitraum hinweg reproduziert
bzw. gar maschinell ausgewertet werden können. Da die Sinnhaftigkeit der
maschinellen Auswertbarkeit von Emails in Frage steht, sollten steuerlich
relevante Emails daher besser in Formaten wie TIFF aufbewahrt werden, da nur
solche Formate die Unveränderbarkeit und Reproduzierbarkeit über einen
längeren Zeitraum hinweg gewährleisten. Grundsätzlich muss auch der
Papierausdruck als weitere Form der Archivierung, wie bisher, akzeptiert
werden, vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, Seite 7, III 1, letzter Satz. Dieser Problematik
der Auswertbarkeit unterliegt das BMF selbst. Alte BMF-Schreiben in älteren
Acrobat Reader Versionen sind nicht auf neuere Versionen konvertierbar. Die Empfehlung zur
Archivierung von Emails ist deshalb identisch mit der ZVEI-Meinung zur Frage
III 2 (Ursprungsbelege). |
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9. Dürfen Daten
im Archiv auch nach Inkrafttreten des Rechts auf Daten-zugriff verschlüsselt
werden? |
ZVEI-Meinung: |
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Ja. Hierdurch
dürfen jedoch die maschinelle Auswertbarkeit sowie die Lesbarmachung der
Daten nicht beeinträchtigt werden. Eine Installation der im Unternehmen
verwendeten Entschlüsselungsprogramme auf DV-Systemen der Finanzverwaltung
oder Laptops der Prüfer ist nicht möglich. Beim Datenzugriff in Form der
Datenträgerüberlassung muss deshalb die Entschlüsselung der übergebenen
steuerlich relevanten Daten spätestens bei der Datenübernahme auf Systeme der
Finanzverwaltung erfolgen. |
Die Antwort
impliziert, dass Archivsysteme als Datenverarbeitungssysteme gelten. Dies
trifft nicht zu. Archivierungssysteme sind Datenspeichersysteme und keine
Buchhaltungssysteme und fallen daher grundsätzlich nicht unter die
GDPdU-Regelungen. Werden
Archivierungssysteme zur Datenträgerüberlassung genutzt, müssen die
Entschlüsselungsprogramme vorgehalten werden. Aus Gründen des
Datenschutzes ist es erforderlich, dass die Finanzverwaltung auf ihren
Laptops Entschlüsselungsprogramme installiert. |
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10. Auf
welchen Speichermedien darf archiviert werden? |
ZVEI-Meinung: |
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Für den
Datenzugriff sind die neuen Archivierungsvorschriften in Abschnitt III der
"GDPdU" zu beachten. Daneben gelten die allgemeinen
Aufbewahrungsvorschriften der Abgabenordnung. § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung
enthält Bestimmungen zur Form der Aufbewahrung. Die Regelung ist bewusst so
gefasst worden, dass sie keine bestimmte Technologie oder Speichermedien
vorschreibt. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege
dürfen nur auf solchen DV-Systemen aufbewahrt werden, die es technisch
ermöglichen, dass bei ihrer Wiedergabe eine bildliche Übereinstimmung mit dem
Original gegeben ist. Bei den anderen Unterlagen genügt eine inhaltliche
Übereinstimmung. Nähere Regelungen zur Datensicherheit (z.B. Schutz vor
unberechtigter Veränderung, Verlust, Vernichtung der Datenträger) enthält Tz.
5 der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS - (Bundessteuerblatt
1995 Teil I S. 738 ff.). Originär digitale Unterlagen
sind während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in maschinell
auswertbarer Form vorzuhalten. Eine alleinige Aufzeichnung auf Mikrofilm oder
Papier reicht nicht mehr aus. Sofern der digitale Datenbestand nicht während
der gesamten Aufbewahrungsfrist zwecks maschineller Auswertung vorgehalten
wird, entspricht ein derartiges Archivierungskonzept nicht den Anforderungen
der "GDPdU". |
Vgl.
ZVEI-Meinung zu der Frage II 3. |
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11. Unter
welchen Voraussetzungen ist ein Archivsystem "GDPdU-konform"? |
ZVEI-Meinung: |
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a) Sofern das
Archivsystem lediglich zur Archivierung und Wiedereinspielung von Daten
in das Produktivsystem genutzt wird, stellt sich die Frage nach einer
"GDPdU-Konformität" des Archivsystems nicht, da in diesem Fall der
Datenzugriff (alle drei Varianten) vom Produktivsystem zu realisieren ist. b) Soll hingegen aus dem
Archivsystem heraus der Datenzugriff erfolgen, gilt Folgendes: Die nach §
147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung geforderte "maschinelle
Auswertbarkeit" von Daten ist durch ein Archivsystem nur sichergestellt
bzw. gegeben, wenn das Archivsystem in quantitativer und qualitativer
Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglicht als wären die Daten (einschl.
Auswertungstools) noch im Produktivsystem. Für die Datenträgerüberlassung
setzt dies auch voraus, dass die Daten mit den benötigten
Strukturinformationen (s. Abschn. I Nr. 2 c der GDPdU) des spe-zifischen
Buchhaltungssystems auf maschinell verwertbaren Datenträgern bereit gestellt
werden können. |
Das
Rückladen von Daten in das Produktivsystem ist in vielen Fällen objektiv aus
technischen Gründen nicht machbar. Die Forderung, eine maschinelle
Auswertbarkeit von Archiven sicherzustellen, die der des Produktivsystems
entspricht, ist schlichtweg unverhältnismäßig. Dies würde eine Spiegelung des
Produktivsystems lediglich für Zwecke der Außenprüfung bedeuten, was mit
erheblichen Kosten verbunden wäre. GDPdU-konforme
Archive kann es aus diesen Gründen nicht geben, lediglich GDPdU-konforme
Buchhaltungssysteme. Archivierungssysteme sind Datenspeichersysteme und keine
Buchhaltungssysteme und fallen daher grundsätzlich nicht unter die
GDPdU-Regelungen. Es muss ausreichen, wenn das GoBS-konforme Archivsystem die
gespeicherten Daten wieder exportieren kann. Die maschinelle Auswertbarkeit
dieser Daten muss lediglich vergleichbar zum Produktivsystem sein und kann
durch die universellen Möglichkeiten der Prüfersoftware IDEA erfüllt werden. |
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12. Wie ist
die Nutzbarkeit der Auswertungsprogramme (Auswertungstools) des betrieblichen
DV-Systems sicherzustellen? |
ZVEI-Meinung: |
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Eine Nutzung von
Auswertungsprogrammen (Auswertungstools) im Sinne des Abschn. I Nr. 2 a der
GDPdU ist nach einem Wechsel des DV-Systems auch dann gewährleistet, wenn die
zum neuen System gehörenden Auswertungsprogramme (Auswertungstools) in
quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungsmöglichkeiten
wie die des alten DV-Systems bieten. Ansonsten sind die Auswertungsprogramme
(Auswertungstools) des alten DV-Systems in uneingeschränkt nutzbarem Umfang
(z.B. durch Migration) bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. Standardisierte
Auswertungsprogramme (z.B. AIS), die zwar vorhanden (archiviert), aber nicht
installiert sind, müssen für den Datenzugriff in maschinell auswertbarer
Form zur Verfügung gestellt werden. |
Die
Begriffe Auswertungsprogramm und Auswertungstool werden nicht eindeutig
definiert. Aus unserer Sicht sind die Begriffe nicht identisch. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit findet mit keinem Wort Beachtung. Eine Migration von
Auswertungsprogrammen in ein neues System bei einem Wechsel wird in den
meisten Fällen schlichtweg technisch nicht machbar sein. Insbesondere eine
Stilllegung von Systemen wird nicht mehr möglich sein. Es kann vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, durch die GDPdU freie unternehmerische
Entscheidungen zu verhindern. Vgl. auch ZVEI-Meinung zu den Fragen III 6 und
III 7. Es können hier nur
die bereits unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den GDPdU Abschn.
1 Nr. 3 b formulierten Regeln zum Systemwechsel gelten, wonach die
maschinelle Auswertbarkeit gewährleistet sein muss. Den Anspruch der zum
DV-System vergleichbaren Auswertungsmöglichkeit kann die Prüfersoftware IDEA
erfüllen. Hinsichtlich des
letzten Absatzes der BMF-Antwort wird auf die ZVEI-Meinung zu Frage II 1
verwiesen. |
Kontakt:
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Betriebswirtschaft, Steuern
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