Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

Das BMF hat auf seiner Homepage einen Fragen- und Antwortenkatalog zum Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die Unternehmens-EDV veröffentlicht. Dieser Fragen- und Antwortenkatalog beinhaltet die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)". Den Originaltext der Fragen und Antworten des BMF (Stand 1. Februar 2005) finden Sie nachfolgend unter "Zitat BMF" (siehe auch www.bundesfinanzministerium.de und dann Suchbegriff "Datenzugriff"). Bei den im Folgenden als "ZVEI-Meinung " gekennzeichneten Ausführungen handelt es sich um die Ergebnisse einer ZVEI-Arbeitsgruppe, die sich mit Fragen des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen spiegeln demnach die Meinungen der im ZVEI repräsentierten Unternehmen wider.

 

ZITAT BMF

Antwort des ZVEI

Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

ZVEI-Meinung:

Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat. Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des Datenzugriffsrechts. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Seine jeweils aktualisierte Fassung wird im Internet bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 hat das BMF dem ZVEI bestätigt, dass es sich bei dem Fragen- und Antwortenkatalog lediglich um eine "Orientierungshilfe" handelt, von dem keine Rechtswirkung ausgeht. Der Katalog hat somit nicht die Qualität einer Verwaltungsanweisung. Das bedeutet, dass sich weder für die Unternehmen noch für die handelnden Organe der Finanzverwaltung daraus Rechte und Pflichten ableiten lassen.

I. Rechtliche Grundlagen des Datenzugriffs

 

1. Seit wann besteht das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung?

ZVEI-Meinung:

Ab dem 1. Januar 2002 ist der Finanzverwaltung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen im Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1433, Artikel 7 und 8) das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen.

Eine Anmerkung ist nicht erforderlich, da lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird. Der ZVEI möchte aber an dieser Stelle den Gesetzgeber darauf hinweisen, dass bei künftigen Gesetzen bedacht wird, dass bei derartigen gesetzlichen Neuregelungen wie beim Datenzugriff den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung gewährt wird. Auch der Kostengesichtspunkt sollte bei der Gesetzgebung Beachtung finden.

2. Was beinhalten die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)?"

ZVEI-Meinung:

Die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf Datenzugriff. Sie wurden nach intensiver Erörterung mit den Vertretern der Wirtschaft mit BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 veröffentlicht (Bundessteuerblatt Teil I S. 415, sowie im Internet  www.bundesfinanzministerium.de Suchbegriff "Datenzugriff")

 

Die GDPdU sind keine starren Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf Datenzugriff. Erfahrungen aus der Außenprüfungspraxis sowie sich verändernde technische Standards erfordern eine laufende Weiterentwicklung, die nicht ohne intensive Abstimmung mit der Wirtschaft erfolgen darf. Dies gilt auch für die Meinungsbildung über den Fragen- und Antwortenkatalog des BMF im Internet. Hierzu bedarf es eines regelmäßigen und institutionalisierten Meinungsaustausches mit Vertretern der Wirtschaft.

3. Welche Möglichkeiten des Datenzugriffs bestehen?

ZVEI-Meinung:

Beim Datenzugriff kann der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen - auch kumulativ - den "unmittelbaren Datenzugriff", den "mittelbaren Datenzugriff" oder die "Datenträgerüberlassung wählen. Ein "Online-Zugriff" auf das betriebliche DV-System ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.

Der "unmittelbare Datenzugriff" beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf DV-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank). Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten (s. auch Frage II 12).

Beim "mittelbaren Datenzugriff" müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet.

Bei der "Datenträgerüberlassung" sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z.B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden.

Seitens der Finanzverwaltung sollte bedacht werden, dass aufgrund der DV-technischen Gegebenheiten im Unternehmen und aufgrund der Notwendigkeit, die Datenbanken in kurzen Zeitintervallen zu entlasten, Z1 (unmittelbarer Datenzugriff) sowie Z2 (mittelbarer Datenzugriff) und damit der wahlfreie Zugriff faktisch nicht immer möglich sein wird.

4. Darf der Finanzamtsprüfer eigenmächtig Daten aus dem betrieblichen DV-System zur Weiterverarbeitung auf seinen Rechner herunterladen

ZVEI-Meinung:

Nein. Die Prüfungsdienste sind in keinem Fall berechtigt, Daten zwecks Sicherung oder späterer Weiterverarbeitung von den betrieblichen DV-Systemen herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. Entscheidet sich der Prüfer für eine Datenanalyse mit Hilfe dienstlich bereitgestellter Prüfsoftware, müssen die dazu erforderlichen steuerlich relevanten Daten vom Unternehmen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger bereit gestellt werden. Ergeben sich aufgrund der Datenanalyse Anhaltspunkte, die eine vertiefte Überprüfung angezeigt sein lassen oder reichen die auf dem Datenträger zur Verfügung gestellten Daten zur steuerlichen Beurteilung nicht aus, kann der Prüfer auch im Fall der Datenträgerüberlassung zu den anderen Zugriffsmöglichkeiten übergehen. Entgegen anderslautenden Darstellungen kann er aber auch weitere Datenträger mit bislang nicht bereitgestellten steuerrelevanten Daten verlangen.

Die Antwort des BMF geht über die Fragestellung weit hinaus. Auch bei der Wahl mehrerer Zugriffsarten hat der Prüfer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

5. Wie definiert die Finanzverwaltung "steuerliche relevante Daten"?

ZVEI-Meinung:

Zu diesem Terminus gibt es keine allgemein gültige Definition. Je nach Einzelfall können Daten bei einem Steuerpflichtigen von steuerlicher Bedeutung sein, bei einem anderen jedoch nicht. Deshalb kann es keine abschließende Festlegung allgemeiner Art geben. Man kann den Begriff jedoch wie folgt umschreiben: "Steuerlich relevant" sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können. Nach den GDPdU ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerrelevanten Daten von den anderen abzugrenzen. Er wird sich dabei auch an datenschutzrechtlichen bzw. besonderen berufspezifischen Gesichtspunkten orientieren müssen. Gibt es über diese Abgrenzung Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerpflichtigen und Steuerprüfer, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Folgerungen zu ziehen sind.

Was steuerlich relevant ist, bestimmt sich nach den spezifischen Gegebenheiten des einzelnen Unternehmens. Die Unternehmen definieren wie bereits in der Vergangenheit, was steuerlich relevant ist.

§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO regelt eindeutig, dass sonstige Unterlagen nur dann aufzubewahren sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Diese Vorschrift regelt den Umfang steuerlich relevanter Daten, ungeachtet in welcher Form die Daten aufbewahrt werden, z.B. auf Papier, elektronisch, auf Mikrofiche. Daher gilt § 145 AO auch für die GDPdU. Die Formulierung "von Bedeutung sein können" erweitert den Begriff in unzulässiger Weise.

Anzumerken ist, dass eine durch die Außenprüfung geforderte Ergänzung des steuerrelevanten Datenumfangs aus technischen Gründen und wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur für zukünftige Außenprüfungen gelten kann.

6. Nach den Datenzugriffsregelungen sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet "maschinelle Auswertbarkeit"?

ZVEI-Meinung:

Unter dem Begriff "maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den "wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit".

Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte ("vorgefilterte") Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen z.B. während des Archivierungsvorgangs eine "Verdichtung" unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.

Den Unternehmen wird im letzten Satz unterstellt, sie würden Daten auf Drucklisten bzw. während des Archivierungsvorganges unterdrücken und dies damit rechtfertigen, dies seien "vorgeblich" steuerlich nicht relevante Daten. Damit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass alle originär einmal vorhanden gewesenen Daten steuerlich relevant sein können. Den Unternehmen wird somit das Recht genommen, eine Vorauswahl der steuerlich relevanten Daten zu treffen.

Reports bzw. Drucklisten, die in den Unternehmen nach den Regeln der GoBS für die Nachvollziehbarkeit der einzelnen buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle auf Datenträgern archiviert werden, müssen  ebenfalls Akzeptanz finden. Die  Reports, die Beleg-, Journal- und Kontenfunktionen erfüllen, z.B. das Beleg-Kompaktjournal oder das Hauptbuch aus der Belegdatei, können ohne Informationsverluste von "IDEA" verarbeitet werden. Die Finanzverwaltung muss "IDEA" so ausstatten lassen, dass die über eine Standard-Software (z.B. SAP) bundesweit im Aufbau einheitlich erzeugten Reports verarbeitet werden können.

Bei einem Archivierungsvorgang gibt es weder eine Vernichtung noch eine Verdichtung von Daten.

7. Besteht ein Verwertungsverbot für versehentlich überlassene Daten?

ZVEI-Meinung:

Nein. Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot.

Der Begriff der versehentlich überlassenen Daten ist vom Begriff der vorsätzlich erlangten Daten abzugrenzen. Nutzt der Prüfer beispielsweise Lücken im Berechtigungskonzept aus oder bedient er sich eines anderen als des ihm zugewiesenen Zugangs, dürfen die erlangten Daten nicht verwertet werden.

Wichtig:

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Zugangsberechtigung des Prüfers genau eingegrenzt wird (Definition der Benutzerrolle). Es besteht sonst die Möglichkeit, dass der Prüfer über Querverbindungen in die nicht steuerrelevanten Teilbereiche des Produktivsystems gelangen kann, oder auch grundsätzlich in das Intranet.

8. Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht ab dem 1. Januar 2002. Dürfen die Prüfer auch auf Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre zugreifen?

ZVEI-Meinung:


Ab dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung grundsätzlich das Recht, auch auf elektronisch vorgehaltene Daten vorangegangener Wirtschaftsjahre zuzugreifen. Bis auf zwei Ausnahmen sind daher bereits archivierte Daten auf Verlangen des Prüfers während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von bis zu zehn Jahren für den unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff in das DV-System einzuspielen:

  • Bei Archivierung vor dem 1. Januar 2002 brauchen die Daten nicht wieder eingespielt zu werden, wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für das Unternehmen verbunden wäre (z.B.: fehlende Speicherkapazität, nochmalige Datenerfassung, Archivierung außerhalb des aktuellen Datenverarbeitungssystems, Wechsel der Hard- oder Software).
  • Kann im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs die Archivierung ab 1. Januar 2002 nachweisbar aus technischen Gründen nicht auf einem maschinell auswertbaren Datenträger erfolgen, wird dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, seinen Archivierungspflichten bis spätestens zu Beginn des anschließenden abweichenden Wirtschaftsjahrs nachzukommen.

Für die Anwendung des Datenzugriffs kommt es auf den Zeitpunkt der Archivierung, nicht auf den jeweiligen Veranlagungs- oder Gewinnermittlungszeitraum an (s. Abschn. I Nr. 3 der GDPdU).


Bereits digital archivierte Daten sind in den meisten Fällen nicht wieder in das Produktivsystem rückladbar. Dies ist technisch bedingt. Aufgrund des großen Datenumfangs würde die Performance des Produktivsystems dramatisch herabgesetzt. Zudem könnte es zu Stabilitätsproblemen kommen. Beispielsweise führt ein Softwareanbieter wie die SAP im Rahmen ihrer R/3-Lösung hierzu aus, dass "ein Rückladen archivierter Daten in das Produktivsystem im Sinne erweiterter Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich der GDPdU-Anforderungen .... nicht durchgeführt werden" kann (vgl. SAP Hinweis Nr. 670 447).

Durch den neu eingefügten Zusatz, dass es für die Anwendung des Datenzugriffs auf den Zeitpunkt der Archivierung ankommt, ist besonders bei Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2002 auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Den Finanzämtern steht nach § 148 AO offen, Erleichterungen zu bewilligen, wenn die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird.

9. Besteht die Möglichkeit, das vorhandene oder geplante DV-System von der Finanzverwaltung als "GDPdU-konform" zertifizieren zu lassen?

ZVEI-Meinung:

Nein. Insbesondere die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination selbst marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzverwaltung zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu.

Im Übrigen hängt die Ordnungsmäßigkeit eines im Rechnungswesen eingesetzten Verfahrens letztlich von mehreren Kriterien ab (z.B. auch von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegeben Daten).

Aussagen verschiedener Softwarehäuser, ihre Buchhaltungs- bzw. Archivierungssysteme seien GDPdU-konform, sollten kritisch hinterfragt werden. GDPdU-sichere Systeme existieren nicht. Die Finanzverwaltung lehnt aus gutem Grund ab, eine derartige Zertifizierung durchzuführen.

Der neu eingefügte letzte Absatz indiziert, dass nicht GDPdU-konforme Buchhaltungs- bzw. Archivierungssysteme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entsprechen. Als Konsequenz würde diese Auffassung dem Prüfer Tür und Tor für eine Schätzung eröffnen. Ob ein System den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, ist nicht Bestandteil der GDPdU. Der neu eingefügte Absatz ist deshalb ersatzlos zu streichen.

10. Drohen Sanktionen, wenn ein Unternehmen die Anforderungen der "GDPdU" nicht erfüllt?

ZVEI-Meinung:

Ja. Es gibt mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Je nach den Umständen im Einzelfall kommen z.B. in Betracht: Bußgeld, Zwangsmittel, Schätzung.

Beim Verhängen von Sanktionen ist das Finanzamt an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Vor einer Schätzung hat der Prüfer auf vorhandene Papierunterlagen zurückzugreifen, um den steuerlichen Sachverhalt aufzuklären.

Berücksichtigt werden müssen auch die Schwere des Verstoßes, die Häufigkeit des Verstoßes und die in den Anfangsjahren bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich der GDPdU.

II. Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der Finanzverwaltung

 

1. Welche Auswertungsprogramme kann die Finanzverwaltung zur Analyse der steuerlich relevanten Daten nutzen?

ZVEI-Meinung:

Beim unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff dürfen einzig die in den DV-Systemen des Unternehmens bereits vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten genutzt werden (s. auch Frage III 12). Eine besondere Programmierung für Auswertungszwecke wird nicht gefordert.

Beim Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung bedient sich die Finanzverwaltung bundeseinheitlich der frei auf dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit langem verbreiteten Prüfsoftware "IDEA". Deren Installation erfolgt ausschließlich auf den Laptops der Außenprüfer und Arbeitsplatzrechnern der Finanzverwaltung. Auf DV-Systemen des Unternehmens oder eines beauftragten Dritten darf die Prüfsoftware hingegen durch die Finanzbehörde keinesfalls installiert werden.

Die in dem neu eingefügten Absatz verwendeten Definitionen lassen viele Fragen offen. Die Formulierung "eine besondere Programmierung... wird nicht gefordert" lässt offen, ob damit lediglich Programmierung (ABAP) oder auch Parametrisierung (Customizing) gemeint ist.

Die Formulierung "in den DV-Systemen ... bereits vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten" kann nur dergestalt verstanden werden, dass lediglich die im DV-System vom Unternehmen tatsächlich genutzten Möglichkeiten dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist dem Unternehmen nicht zumutbar (Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel), lediglich für Zwecke der Außenprüfung Auswertungsmöglichkeiten aktivieren zu müssen, die zwar im System potentiell vorhanden sind, aber nicht genutzt werden. Hinzu kommt, dass die technische Realisierung und der erforderliche personelle Aufwand in den Formulierungen außer Acht gelassen wurden. Mit "vorhandenen Anwendungen" kann nur gemeint sein, was tatsächlich von Unternehmen genutzt wird (vgl. ZVEI-Meinung zu Frage III 12).

Generell muss auf den in der GDPdU Abschn. 1 Nr. 2 a geregelten Mitwirkungspflichten der Unternehmen hingewiesen werden, wonach Zugangsberechtigungen so ausgestaltet werden müssen, dass steuerrelevante Daten von nicht steuerlich relevanten Daten abgegrenzt werden und die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleistet ist.
Beispielsweise bieten Softwarehersteller wie die SAP im Rahmen ihrer Standard-Software vordefinierte Zugangsberechtigungen für steuerrelevante Programme an (Benutzerrolle Steuerprüfer: SAP_AUDITOR_TAX), die die Voraussetzungen erfüllen (vgl. hierzu Frage I 7).

2. Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert?

ZVEI-Meinung:

Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU - sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Software über IDEA und Smart X hinaus möglich ist:

  • ASCII feste Länge
  • ACHII Delimited (einschließlich Kommagetrennter Werte)
  • EBCDIC feste Länge
  • EBCDIC Dateien mit variabler Länge
  • Excel (auch ältere Versionen)
  • Access (auch ältere Versionen)
  • dBASE
  • Lotus 123
  • ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.)
  • Dateien von SAP/AIS
  • Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen
  • Import durch ODBC-Schnittstelle

Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden.

Das Prüfprogramm der Finanzverwaltung "IDEA" muss in die Lage versetzt werden, dass auch komplexe Druckdateien zu 100 % gelesen werden können. Dies ist technisch machbar. Es muss den Unternehmen ferner erlaubt sein, Strukturinformationen, die nur in Papier vorliegen, auch nur in dieser Form vorzulegen (vgl. hierzu Frage III 2).

3. Welche Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung?

ZVEI-Meinung:

Als verbreitete und kostengünstige Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung CD-ROM's und DVD's im ISO-Standard. Über diese Datenträger hinaus können bei der Datenträgerüberlassung auch Disketten verwendet werden, sofern diese das Dateisystem "MS-DOS" oder "FAT" enthalten.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken: Das Datenvolumen, das auf einer handelsüblichen CD-ROM oder DVD gespeichert werden kann, ist verhältnismäßig gering, was zu erheblichen Problemen in der Praxis führen kann, da die Finanzverwaltung zur Zeit nicht bereit ist, auf ihren PCs eine Dekomprimierungssoftware zu installieren. Daher kann es bei der Datenträgerüberlassung zu Problemen kommen, wenn das unkomprimierte Datenvolumen das Fassungsvolumen einer CD (650 MB) überschreitet. Das Problem wird noch dadurch verschärft, dass auch ein Datensplitting nicht vorgenommen werden darf. Die PCs der Betriebsprüfer sollten daher mit einer geeigneten Komprimierungssoftware wie z.B. WinZip ausgestattet werden, die das Transferieren von großen Datenmengen unterstützt und somit eine aufwendige, evtl. mit Fehlern behaftete Aufteilung der Datenmengen obsolet macht.

4. Müssen für Zwecke der Datenträgerüberlassung gesonderte Schnittstellen zur Prüfsoftware in den Buchhaltungs- und Archivierungssystemen geschaffen werden?

ZVEI-Meinung:

Der Finanzverwaltung ist bekannt, dass gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann. Bei dieser Form des Datenzugriffs sind dem Prüfer die gespeicherten steuerlich relevanten Daten samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den einzelnen Feldern der eingesetzten Datenbank) auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu übergeben. Und zwar auch dann, wenn sich die Daten bei einem mit der Buchhaltung beauftragten Unternehmen befinden oder von einem Rechenzentrum zentral Archivierungsdatenträger erstellt und an den Steuerberater versandt werden.

Die angeforderten Strukturinformationen sind hingegen vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung mit Herstellern von Entgeltabrechnungs-, Finanzbuchhaltungs- und Archivierungssystemen sowie dem deutschen Vertrieb der Prüfsoftware "IDEA" (Fa. Audicon, Düsseldorf) eine einheitliche technische Bereitstellungshilfe zur Format- und Inhaltsbeschreibung der steuerlich relevanten Daten entwickelt. Ziel ist die automatisierte Weitergabe aller zur Auswertung vom Prüfer benötigten Informationen über den Datenbestand, ohne die geprüften Unternehmen personell und finanziell - beispielsweise durch Beauftragung externer Softwarespezialisten - über das unbedingt erforderliche Maß hinaus in Anspruch nehmen zu müssen.

Der "Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung" definiert die Datenimportschnittstelle zur automatisierten Übernahme steuerlich relevanter Daten einschließlich der zur maschinellen Auswertung erforderlichen Verknüpfungen. Dieser Schnittstelle können und sollen sich die Softwarehersteller bedienen, um ihren Kunden die Möglichkeit zur problemlosen Datenübergabe bei angeforderter Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung zu bieten.

Weitergehende Informationen zum "Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung" stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Die aktuelle ausführliche technische Beschreibung kann bei der Fa. Audicon (www.audicon.net) kostenlos angefordert werden.

Der XML-Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung ist eine Schnittstelle, die gemeinsam durch BMF und die Firma Audicon, die das Prüfprogramm IDEA vertreibt, definiert wurde.

IDEA muss derart gestaltet werden, dass auch andere Beschreibungsstandards gelesen werden können, soweit sich diese inhaltlich mit XML decken.

Schnittstellen zur Archivierungssoftware für die Datenträgerüberlassung können nicht gefordert werden. Wie und in welcher Weise die Datenträgerüberlassung erfolgt, muss dem Unternehmen vorbehalten sein.

III. Aufbewahrungs- und Archivierungsanforderungen

 

1. Welche Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen?

ZVEI-Meinung:

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (Dokumentation), ferner für Buchungsbelege.

Für die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (z. B. empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe) gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die Aufbewahrungsfristen in § 147 Abs. 3 Abgabenordnung geregelt.

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 UStG bleibt unberührt.

Keine Kommentierung erforderlich.

2. Besteht wegen des neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.)?

ZVEI-Meinung:

Nein. Weder die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) vom 16. Juli 2001 noch die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (Bundessteuerblatt Teil I S. 738) verpflichten die Unternehmen dazu, originär in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch "GoBS-konform" digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen. Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines Dokumentenmanagementsystems unbedingt berücksichtigt werden.

Faustregel: Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet werden können. Daten auf Papier oder Mikrofilm können nicht maschinell ausgewertet werden.

Die aufgestellte Faustregel hat keinen Bezug zur gestellten Frage und zum ersten Absatz der Antwort. In der Frage geht es lediglich um eingehende Unterlagen. Die Antwort wird dazu benützt, den Sachverhalt in ungerechtfertigter Weise auszuweiten. Zudem widersprechen diese Formulierungen den Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001. Laut GDPdU besteht kein Zugriffsrecht auf digitalisierte (eingescannte) Daten bzw. Unterlagen sondern lediglich auf originär digitalisiert erzeugte Daten der Buchführung. Vgl. hierzu Frage III 5.

Aufgrund technischer Restriktionen können ursprünglich in Papierform eingehende Geschäftsbriefe auch dann nicht maschinell ausgewertet werden, wenn sie später eingescannt werden und somit als digital erzeugt gelten. Diese Art der Archivierung stellt keinen Verstoß gegen die GDPdU dar.

Seitens der Finanzverwaltung besteht auch kein generelles Zugriffsrecht auf optische Archive mit eingescannten Papierbelegen. Ein Einzelzugriffsrecht - direkt oder indirekt - per CD/DVD/Diskette muss genügen.

3. Wie müssen die bei der Datenträgerüberlassung angeforderten Daten strukturiert sein? Reicht eine Textdatei zur Volltextsuche oder ein "selbsttragendes" Archivsystem aus?

ZVEI-Meinung:

Nach den GDPdU sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Unter dem Begriff "maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den "wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit." Diese Voraussetzung erfüllt eine Volltextsuche oder "View"-Funktion regelmäßig nicht. Insbesondere reicht nach den GDPdU ein selbsttragendes System nicht aus, das in einer Datenbank nur die für archivierte Dateien vergebenen Schlagworte als Indexwerte nachweist (s. auch Frage I 6).

Die Antwort des BMF geht auch hier über die Fragestellung hinaus. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht vorgegeben, wie die Strukturierung der Datenträgerüberlassung aussehen soll. Bei der Datenträgerüberlassung ist eine Dateiensatzbeschreibung (z.B. XML-Standard) zur Verfügung zu stellen (vgl. bezüglich Format auch ZVEI-Meinung zur Frage II 2). Die Antwort des BMF ist insoweit unbefriedigend. Um die Frage vollständig beantworten zu können, ist zu klären, was genau unter einem "selbsttragenden" Archivsystem verstanden werden soll.

4. Sofern Unterlagen nicht zur Weiterverarbeitung in einer DV-gestützten Buchführung geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Archivierung in maschinell auswertbarer Form. Als Beispiel führen die GDPdU Textdokumente an. Gilt dies auch für Rechnungen, die auf einer Speicherschreibmaschine mit Textbausteinen oder mit Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellt werden?

ZVEI-Meinung:

Da die auf einer Speicherschreibmaschine erstellten Ausgangsrechnungen nicht originär digital und zur maschinellen Weiterverarbeitung geeignet sind, besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung in maschinell lesbarer Form. Unberührt davon bleibt jedoch die schon seit jeher bestehende Aufbewahrungspflicht einer solchermaßen erstellten Ausgangsrechnung gemäß § 147 Abs. 2 Abgabenordnung.

Hinsichtlich unter Zuhilfenahme von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen erstellten Ausgangsrechnungen muss differenziert werden: Eignen sich diese Ausgangsrechnungen zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem, sind sie nach dem Wortlaut der GDPdU auch in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Denkbare Beispiele: Auflistung einer Vielzahl von Einzelpositionen und Einzelbeträgen innerhalb einer Tabelle.

Die Aufbewahrungspflichten gelten für alle Datenbestände, die für eine maschinelle Weiterverarbeitung geeignet sind. Deshalb sind z.B. die in einer Tabellenkalkulation durchgeführten Berechnungen zur Bildung einer Rückstellung in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren, auch wenn nur das Berechnungsergebnis in die Buchführung eingeflossen ist.

Datenbestände, die mittels Excel oder Word erzeugt wurden, sind zur Langzeitarchivierung nicht geeignet. Hier sind nachträgliche Veränderungen möglich, was im Widerspruch zu § 146 Abs. 4 AO bzw. den GoBS steht. Weiterer Grund ist, dass für Dokumente, die in Word und Excel erzeugt wurden, für die Dauer der Aufbewahrung die Reproduzierbarkeit im ursprünglichen Format nicht sicher gestellt werden kann.

5. Nach den GDPdU dürfen digitalisierte Daten nicht mehr ausschließlich in nicht maschinell auswertbaren Formaten (Microfilm, PDF-Format etc.) archiviert werden. Unter welchen Voraussetzungen ist auch weiterhin die Speicherung von Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten erlaubt?

ZVEI-Meinung:

Bei der Archivierung muss zwischen der nach wie vor erlaubten Speicherung entsprechend den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) von digitalisierten Unterlagen in maschinell nicht auswertbaren Formaten wie zum Beispiel TIFF oder PDF einerseits und der Archivierung von Buchführungsdaten andererseits unterschieden werden. Werden Buchführungsdaten in maschinell nicht auswertbare Formate überführt, kann auf die Daten nicht mehr wahlfrei zugegriffen werden. So ist bei einer ausschließlichen Archivierung der Daten im PDF- oder TIFF-Format eine maschinelle Auswertung durch betriebliche Auswertungsprogramme oder die Prüfsoftware der Finanzverwaltung nicht mehr möglich.

Dies liegt darin begründet, dass diese graphischen Formate keinerlei Strukturinformationen (Felddefinitionen o.ä.) enthalten.

Aus diesem Grunde geben die GDPdU die Archivierung von Buchführungsdaten in maschinell auswertbaren Formaten vor, während beispielsweise nicht digitalisierte Belege weiterhin in graphischen Formaten gespeichert werden dürfen.

Die Fragestellung geht offenbar von originär in Papierform eingegangenen Unterlagen aus, die optisch archiviert (eingescannt) und somit digitalisiert werden. Es ist zweifelsfrei, dass diese "digitalisierten" Daten in PDF- oder TIFF-Formaten aufbewahrt werden dürfen und dies GDPdU-konform ist.

Buchführungsdaten, die originär digital erzeugt werden, dürfen nicht in PDF- oder TIFF-Formate überführt werden, weil dann die maschinelle Auswertung nicht mehr möglich ist.

6. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung zur Archivierung hausinterner Zwischenformate zusammen mit den original empfangenen oder abgesandten Datenformaten?

ZVEI-Meinung:

Hinsichtlich der Vorhaltung hausinterner Zwischenformate ist zwischen den während des Verarbeitungsprozesses vom Buchführungssystem erzeugten Dateien und konvertierten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zu differenzieren.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind die während der maschinellen Verarbeitung durch das Buchführungssystem erzeugten Dateien, sofern diese ausschließlich einer temporären Zwischenspeicherung von Verarbeitungsergebnissen dienen und deren Inhalte im Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die Buchführungsdaten finden. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der weiteren Verarbeitung keinerlei "Verdichtung" steuerlich relevanter Daten vorgenommen wird.

Dem entgegen sind bei der Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format sowohl das Originalformat als auch die konvertierte Version zu archivieren und mit demselben Index zu verwalten. Der Index laut GoBS für originär digitale Dokumente dient allein der Festlegung einer eindeutigen Beziehung zwischen Dokument und Buchungssatz und nicht der Verschlüsselung des Dokuments.

Zur Frage der Verdichtung vgl. ZVEI-Meinung zu I 6.

Die seitens der Finanzverwaltung vorgesehene Verpflichtung, beide Versionen (Original- und konvertierte Version) maschinell auswertbar vorzuhalten, führt zu einer doppelten  Datenaufbewahrung und steht nicht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist von daher abzulehnen.

Ferner widerspricht diese Forderung den Ausführung des BMF in der nachfolgenden Frage III 7.

 

7. Nach den GDPdU darf bei einem Systemwechsel nur dann von der Aufbewahrung bislang verwendeter Hard- und Software abgesehen werden, wenn die maschinelle Auswertbarkeit der Daten durch das neue System oder ein anderes System gewährleistet ist. Dazu ist im Regelfall jedoch eine Datenkonvertierung (Migration) nötig, die wiederum der in den GoBS verlangten Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten widerspricht.

ZVEI-Meinung:

Bei der Datenkonvertierung zwecks Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit durch das - neu angeschaffte - System gehen die Regelungen zum Datenzugriff vor. Voraussetzung ist jedoch, dass ausschließlich das Format der Daten umgesetzt, nicht aber eine inhaltliche Änderung der Daten vorgenommen wurde. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Umsetzung des Datums- und Währungsformats genannt.

Die Forderung, dass im Falle eines Systemwechsels die Regelungen des Datenzugriffes vorgehen, ist unverhältnismäßig. Systemwechsel gehören zu den natürlichen Abläufen des Wirtschaftslebens und sind bedingt durch diverse Gründe, z.B. Anpassung an technischen Fortschritt, Umstrukturierungsmaßnahmen mit Stillegung von Systemen. Die Forderung ist eine objektive Unmöglichkeit weil technisch nicht realisierbar.

Eine Migration von Daten im Falle eines Systemwechsels ist nicht gleichbedeutend mit einer Datenkonvertierung und stellt keine Verletzung der GoBS dar, deren Einhaltung in solchen Fällen bei prüfungspflichtigen Unternehmen von Wirtschaftsprüfern geprüft wird.

Die Aussage, dass hierbei die GoBS verletzt würden, würde bedeuten, dass dem Steuerrecht andere GoBS als dem Handelsrecht zugrunde liegen. Dies ist zweifelsohne nicht der Fall.

8. Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen Emails archiviert oder für den Datenzugriff bereit gehalten werden?

ZVEI-Meinung:

Emails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften des § 147 Abgabenordnung aufzubewahren. Eine (elektronisch übersandte) Email stellt ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muss. Dies gilt beispielsweise für eine per Email übermittelte Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.

Nach den GoBS (Abschnitt VIII. "Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen") sind auch Emails als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann.

Hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit ist jedoch nicht entscheidend, ob die per Email übermittelten Daten automatisiert Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden haben oder im betrieblichen DV-System Importfunktionen zur Übernahme von steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von Emails oder angehängter Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine Email aufgeführt, die steuerlich relevante Vertragsgestaltungen enthält. Über den nach GoBS geforderten Index ist die maschinelle Auswertbarkeit - der wahlfreie Zugriff - auf die im Originalformat zu archivierende Email auch in solchen Fällen sicherzustellen.

Emails mit nicht steuerlich relevanten Inhalten müssen hingegen weder archiviert noch für den Datenzugriff vorgehalten werden.

Es kann nicht gewährleistet werden, dass proprietäre Formate wie Email oder z.B. Worddokumente über einen längeren Aufbewahrungszeitraum hinweg reproduziert bzw. gar maschinell ausgewertet werden können. Da die Sinnhaftigkeit der maschinellen Auswertbarkeit von Emails in Frage steht, sollten steuerlich relevante Emails daher besser in Formaten wie TIFF aufbewahrt werden, da nur solche Formate die Unveränderbarkeit und Reproduzierbarkeit über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleisten. Grundsätzlich muss auch der Papierausdruck als weitere Form der Archivierung, wie bisher, akzeptiert werden, vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, Seite 7, III 1, letzter Satz.

Dieser Problematik der Auswertbarkeit unterliegt das BMF selbst. Alte BMF-Schreiben in älteren Acrobat Reader Versionen sind nicht auf neuere Versionen konvertierbar.

Die Empfehlung zur Archivierung von Emails ist deshalb identisch mit der ZVEI-Meinung zur Frage III 2 (Ursprungsbelege).

9. Dürfen Daten im Archiv auch nach Inkrafttreten des Rechts auf Daten-zugriff verschlüsselt werden?

ZVEI-Meinung:

Ja. Hierdurch dürfen jedoch die maschinelle Auswertbarkeit sowie die Lesbarmachung der Daten nicht beeinträchtigt werden. Eine Installation der im Unternehmen verwendeten Entschlüsselungsprogramme auf DV-Systemen der Finanzverwaltung oder Laptops der Prüfer ist nicht möglich. Beim Datenzugriff in Form der Datenträgerüberlassung muss deshalb die Entschlüsselung der übergebenen steuerlich relevanten Daten spätestens bei der Datenübernahme auf Systeme der Finanzverwaltung erfolgen.

 

Die Antwort impliziert, dass Archivsysteme als Datenverarbeitungssysteme gelten. Dies trifft nicht zu. Archivierungssysteme sind Datenspeichersysteme und keine Buchhaltungssysteme und fallen daher grundsätzlich nicht unter die GDPdU-Regelungen.

Werden Archivierungssysteme zur Datenträgerüberlassung genutzt, müssen die Entschlüsselungsprogramme vorgehalten werden.

Aus Gründen des Datenschutzes ist es erforderlich, dass die Finanzverwaltung auf ihren Laptops Entschlüsselungsprogramme installiert.

10. Auf welchen Speichermedien darf archiviert werden?

ZVEI-Meinung:

Für den Datenzugriff sind die neuen Archivierungsvorschriften in Abschnitt III der "GDPdU" zu beachten.

Daneben gelten die allgemeinen Aufbewahrungsvorschriften der Abgabenordnung. § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung enthält Bestimmungen zur Form der Aufbewahrung. Die Regelung ist bewusst so gefasst worden, dass sie keine bestimmte Technologie oder Speichermedien vorschreibt. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege dürfen nur auf solchen DV-Systemen aufbewahrt werden, die es technisch ermöglichen, dass bei ihrer Wiedergabe eine bildliche Übereinstimmung mit dem Original gegeben ist. Bei den anderen Unterlagen genügt eine inhaltliche Übereinstimmung. Nähere Regelungen zur Datensicherheit (z.B. Schutz vor unberechtigter Veränderung, Verlust, Vernichtung der Datenträger) enthält Tz. 5 der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS - (Bundessteuerblatt 1995 Teil I S. 738 ff.).

Originär digitale Unterlagen sind während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Eine alleinige Aufzeichnung auf Mikrofilm oder Papier reicht nicht mehr aus. Sofern der digitale Datenbestand nicht während der gesamten Aufbewahrungsfrist zwecks maschineller Auswertung vorgehalten wird, entspricht ein derartiges Archivierungskonzept nicht den Anforderungen der "GDPdU".

 

Vgl. ZVEI-Meinung zu der Frage II 3.

11. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Archivsystem "GDPdU-konform"?

ZVEI-Meinung:

a) Sofern das Archivsystem lediglich zur Archivierung und Wiedereinspielung von Daten in das Produktivsystem genutzt wird, stellt sich die Frage nach einer "GDPdU-Konformität" des Archivsystems nicht, da in diesem Fall der Datenzugriff (alle drei Varianten) vom Produktivsystem zu realisieren ist.

b) Soll hingegen aus dem Archivsystem heraus der Datenzugriff erfolgen, gilt Folgendes: Die nach § 147 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung geforderte "maschinelle Auswertbarkeit" von Daten ist durch ein Archivsystem nur sichergestellt bzw. gegeben, wenn das Archivsystem in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungen ermöglicht als wären die Daten (einschl. Auswertungstools) noch im Produktivsystem. Für die Datenträgerüberlassung setzt dies auch voraus, dass die Daten mit den benötigten Strukturinformationen (s. Abschn. I Nr. 2 c der GDPdU) des spe-zifischen Buchhaltungssystems auf maschinell verwertbaren Datenträgern bereit gestellt werden können.

Das Rückladen von Daten in das Produktivsystem ist in vielen Fällen objektiv aus technischen Gründen nicht machbar. Die Forderung, eine maschinelle Auswertbarkeit von Archiven sicherzustellen, die der des Produktivsystems entspricht, ist schlichtweg unverhältnismäßig. Dies würde eine Spiegelung des Produktivsystems lediglich für Zwecke der Außenprüfung bedeuten, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre.

GDPdU-konforme Archive kann es aus diesen Gründen nicht geben, lediglich GDPdU-konforme Buchhaltungssysteme. Archivierungssysteme sind Datenspeichersysteme und keine Buchhaltungssysteme und fallen daher grundsätzlich nicht unter die GDPdU-Regelungen. 

Es muss ausreichen, wenn das GoBS-konforme Archivsystem die gespeicherten Daten wieder exportieren kann. Die maschinelle Auswertbarkeit dieser Daten muss lediglich vergleichbar zum Produktivsystem sein und kann durch die universellen Möglichkeiten der Prüfersoftware IDEA erfüllt werden.

12. Wie ist die Nutzbarkeit der Auswertungsprogramme (Auswertungstools) des betrieblichen DV-Systems sicherzustellen?

ZVEI-Meinung:

Eine Nutzung von Auswertungsprogrammen (Auswertungstools) im Sinne des Abschn. I Nr. 2 a der GDPdU ist nach einem Wechsel des DV-Systems auch dann gewährleistet, wenn die zum neuen System gehörenden Auswertungsprogramme (Auswertungstools) in quantitativer und qualitativer Hinsicht die gleichen Auswertungsmöglichkeiten wie die des alten DV-Systems bieten. Ansonsten sind die Auswertungsprogramme (Auswertungstools) des alten DV-Systems in uneingeschränkt nutzbarem Umfang (z.B. durch Migration) bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten.

Standardisierte Auswertungsprogramme (z.B. AIS), die zwar vorhanden (archiviert), aber nicht installiert sind, müssen für den Datenzugriff in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden.

Die Begriffe Auswertungsprogramm und Auswertungstool werden nicht eindeutig definiert. Aus unserer Sicht sind die Begriffe nicht identisch.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet mit keinem Wort Beachtung. Eine Migration von Auswertungsprogrammen in ein neues System bei einem Wechsel wird in den meisten Fällen schlichtweg technisch nicht machbar sein. Insbesondere eine Stilllegung von Systemen wird nicht mehr möglich sein. Es kann vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, durch die GDPdU freie unternehmerische Entscheidungen zu verhindern. Vgl. auch ZVEI-Meinung zu den Fragen III 6 und III 7.

Es können hier nur die bereits unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den GDPdU Abschn. 1 Nr. 3 b formulierten Regeln zum Systemwechsel gelten, wonach die maschinelle Auswertbarkeit gewährleistet sein muss. Den Anspruch der zum DV-System vergleichbaren Auswertungsmöglichkeit kann die Prüfersoftware IDEA erfüllen.  

Hinsichtlich des letzten Absatzes der BMF-Antwort wird auf die ZVEI-Meinung zu Frage II 1 verwiesen.

 

 

 

Kontakt:

 

 

ZVEI-Abt. Betriebswirtschaft, Steuern

 

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