ZVEI Logo - Link zu Startseite
Visual - Schrittmacher des technischen Fortschritts

Technik & Umwelt 

Arbeitsschutz und Betriebssicherheit

 

Die Rechtsgrundlagen für die Beschaffenheit von Produkten, hauptsächlich ihrer Sicherheit, sind die nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassenen Richtlinien nach der Neuen Konzeption. Der sichere Betrieb dieser Produkte am Arbeitsplatz ist – ebenso wie weitere Bestimmungen zum sicheren Arbeiten – in Richtlinien nach Artikel 137 des EG-Vertrages geregelt.

 

Die Richtlinien nach Artikel 137 stellen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz, d.h. auch an die Gestaltung des Arbeitsplatzes. Anders als die oben angesprochenen Artikel 95-Richtlinien enthalten sie - mit Rücksicht auf die national unterschiedlichen Ausgangsbedingungen - lediglich Mindestanforderungen, die bei der Umsetzung in nationales Recht erfüllt werden müssen. Jedoch können hier die Mitgliedstaaten schärfere Regelungen ergänzen, solange daraus keine Handelshemmnisse resultieren.

 

Aufgrund der möglichen nationalen Unterschiede in der Umsetzung ist für Artikel 137-Richtlinien die Ausfüllung der Mindestanforderungen durch europäische Normen nicht vorgesehen. Eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich ist aus Sicht der Europäischen Kommission derzeit noch nicht möglich.

 

In Deutschland sind die europäischen Richtlinien für die sichere Gestaltung der Arbeit durch das Arbeitsschutzgesetz und die darunter erlassenen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung) in nationales Recht überführt worden. Durch staatliche und berufsgenossenschaftliche Regeln (z.B. die sog. Arbeitsstättenrichtlinien - ASR, Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR) werden die Anforderungen weiter konkretisiert.

 

Die Interessensvertretung der Industrie hinsichtlich der Arbeitsschutzbestimmungen liegt primär bei den Arbeitgeberverbänden. Da jedoch die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Geräten und Maschinen unter Umständen Rückwirkungen auf die Gestaltung dieser Betriebsmittel haben können, begleitet der ZVEI diese Gesetzgebung ebenfalls.

 

Kontakt im ZVEI

Haimo Huhle

huhle(at)zvei.org

 

 






DRUCKANSICHT SCHLIESSEN