Elektrische und elektronische Geräte müssen sicher sein. Sie dürfen weder den Verbraucher noch den Arbeitnehmer gefährden. Deshalb erlassen Staaten Vorschriften, die die Sicherheitsanforderungen für Produkte festlegen. Neben der Produktsicherheit gibt es weitere Anforderungen aus Gesetzgebung oder Normung, die für den Hersteller von elektrischen und elektronischen Geräten von Bedeutung sein können. So dürfen die Eigenschaften unterschiedlichster Produkte keinen störenden Einfluss auf die Funktion anderer Produkte nehmen (EMV).
Auf europäischer Ebene wurden als Vorschriften eine Reihe von europäischen Richtlinien erlassen (siehe auch "New Approach / Neues Konzept"). Die Mitgliedstaaten haben sich durch den EG-Vertrag verpflichtet, diese Richtlinien in nationales Recht zu überführen und auf ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. Existierende entgegenstehende Regelungen müssen zurückgezogen werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit seinen Verordnungen erfolgt. Auf diese Weise kann der Hersteller sein Produkt mit einheitlicher Sicherheitstechnik überall im europäischen Binnenmarkt anbieten. Für den Bereich EMV ist in Deutschland das EMV-Gesetz (EMVG) erlassen worden.
Ein wesentliches Element in diesem Prozess stellen die europäischen Normen dar. Sie werden von den Normenorganisationen CEN, CENELEC und ETSI entwickelt, um die grundlegenden Anforderungen der europäischen Richtlinien technisch zu konkretisieren. Damit wird die teilweise abstrakte Gesetzgebung in eine technische Handlungsanleitung für den Hersteller der Produkte „übersetzt“. Die Norm unterstützt so das Gesetz, ersetzt es aber nicht.
Im Gegensatz zu vielen früheren nationalen Regelungen verfolgen die Richtlinien des Neuen Konzeptes auch das Ziel, dem Hersteller während Entwicklung, Produktion und Inverkehrbringen möglichst viel Eigenverantwortung für die Produktsicherheit zu übertragen. Die Einschaltung von Behörden oder gesetzlich autorisierten Prüf-, Zertifizierungs- und Genehmigungsstellen in dieser Phase wird nur noch dann und in dem Maß vorgesehen, wenn ein besonders hohes potentielles Sicherheitsrisiko der Produkte dies rechtfertigt. Die staatliche Kontrolle beschränkt sich weitestgehend auf die Marktüberwachung hinsichtlich bereits in Verkehr befindlicher Produkte.
Kontakt im ZVEI
Haimo Huhle
oder
Dr.-Ing. Jörg Ed. Hartge